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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
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Fax: 07351 / 5093-23
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Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Am Donnerstagnachmittag, 21.03.24 ist das Rathaus geschlossen.
Am Montag, 25.03.2024, ab 09:30 Uhr ist das Rathaus wegen einer Fortbildung geschlossen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Sozialversicherung

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie in der Regel versicherungspflichtig in der Sozialversicherung und damit insbesondere gegen folgende Risiken geschützt:

  • Krankheit
  • Arbeitslosigkeit
  • Bedürftigkeit im Alter
  • Betriebsunfälle
  • Pflegebedürftigkeit

Ihr Arbeitgeber muss Sie bei der Sozialversicherung anmelden und die Beiträge für diese Versicherungen abführen.

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach Ihrem Arbeitseinkommen berechnet. Der Beitragsbemessung werden Ihre Bruttoeinnahmen bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Für Entgelt, das darüber liegt, brauchen Sie und Ihr Arbeitgeber keine Beiträge zu zahlen. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen diese Beiträge in der Regel jeweils zur Hälfte. Ihr Anteil zur gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich noch um einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber.

Einen Sozialversicherungsausweis, der Ihren Namen und Ihre Versicherungsnummer enthält, erhalten Sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.

Wenn Sie eine neue Beschäftigung antreten, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber den Sozialversicherungsausweis vorlegen. In bestimmten Wirtschaftsbereichen sind Sie darüber hinaus nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, Ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und auf Verlangen der Zollverwaltung vorzulegen. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten nachweislich und schriftlich über diese Mitführungspflicht informieren.

Hinweis: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern aus dem EU-Ausland nach Deutschland entsandt werden, müssen mit der vom zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger ausgestellten EU-Entsendebescheinigung nachweisen, dass weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates und nicht die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.

Als beschäftigte Person sind Sie in der Regel nicht direkt mit der Zahlung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Beiträge zur Sozialversicherung konfrontiert, da die Einbehaltung und Abführung dieser Beträge durch Ihren Arbeitgeber erfolgt.

Freigabevermerk

14.11.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg

 
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