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Bürgermeisteramt
Warthausen
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88447 Warthausen
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Fax: 07351 / 5093-23
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Montag, Dienstag, Donnerstag
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Mittwoch
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14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Am Montag, 25.09.2023 ist das Rathaus ab 11:00 Uhr geschlossen.
Am Brückentag, Montag, 02.10.2023 ist das Rathaus ganztägig geschlossen.

Wahlergebnisse zur Landtagswahl am 14.03.2021

„Beim Aufruf der Anzeige der Wahlergebnisse werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.“

Hier werden Sie zu den Wahlergebnissen weitergeleitet.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

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Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Arbeitsverhältnisse können enden durch:

  • Kündigung
  • Fristablauf bei befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Zweckerreichung bei bedingten Arbeitsverhältnissen
  • Aufhebungsvertrag
  • Unwirksamkeit wegen Anfechtung eines Arbeitsvertrages
  • Tod des Arbeitnehmers

Sie müssen die beschäftigte Person vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • frühzeitig darüber informieren, dass eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung notwendig sind,
  • darauf hinweisen, dass sie verpflichtet ist, sich spätestens 3 Monate vor der Beendigung oder aber 3 Tage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der Agentur für Arbeit zu melden,
  • für die Meldung bei der Agentur für Arbeit freistellen und ihr
  • die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.

Hinweis: In Kündigungsschreiben, Aufhebungsverträgen oder befristeten Arbeitsverträgen sollten Sie entsprechende Hinweise aufnehmen beispielsweise zur Meldepflicht und Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung.

Insbesondere wenn die Initiative für einen Aufhebungsvertrag von Ihnen ausging, kann es sein, dass Sie besondere Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin haben. Dies gilt beispielsweise für:

  • die Auswirkung auf den Arbeitslosengeldanspruch
  • Sperrzeiten
  • die Anrechnung einer Abfindung
  • steuerliche Nachteile
  • Verlust von Versorgungsanwartschaften

Bei Verstoß gegen diese Pflichten können Ihnen Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers drohen. Daher sollten Sie sich zuvor von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Sie müssen der gekündigten Person eine angemessene Zeit zur Suche nach einem anderen Arbeitsplatz einräumen und sie während dieser Zeit weiterbezahlen. Dabei spielt keine Rolle, von wem das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Der Anspruch besteht auch bei einer Beendigung aufgrund Befristung.

Restlicher Jahresurlaub und Arbeitspapiere

Können Sie Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewähren, müssen Sie ihn ausbezahlen.

Spätestens bei Ausscheiden aus dem Unternehmen müssen Sie die Arbeitspapiere aushändigen. Dazu zählt zum Beispiel die Arbeitsbescheinigung, die für den Antrag auf Arbeitslosengeld notwendig ist. Wenn Sie die Arbeitspapiere zurückhalten und der beschäftigten Person daraus ein Schaden entsteht, können Ihnen Schadensersatzansprüche drohen.

Zeugnis

Sie müssen bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis ausstellen, wenn dies verlangt wird.

Ein einfaches Zeugnis enthält nur die Mindestangaben über die Beschäftigung wie Personalien, Dauer der Beschäftigung und Art der Tätigkeit. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält darüber hinaus eine Beurteilung der Leistung sowie des Verhaltens gegenüber Vorgesetzen, Kollegen und evtl. Kunden. Das Zeugnis darf keine unrichtigen Angaben weder zugunsten noch zuungunsten der beschäftigten Person enthalten.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Stand: 30.08.2022

Verantwortlich: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

 
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