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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
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Fax: 07351 / 5093-23
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Montag, Dienstag, Donnerstag
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Mittwoch
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und
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Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Am Freitag, 10.05.2024 ist das Rathaus geschlossen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Ehevertrag

Um Streitigkeiten im Falle der Trennung oder der Scheidung vorzubeugen, können Sie einen Ehevertrag abschließen.
Im Ehevertrag können die Eheleute Regelungen sowohl für die Zeit der Ehe als auch für den Scheidungsfall treffen. Häufig treffen Eheleute Vereinbarungen über eine Gütertrennung, zu Unterhaltsansprüchen oder zum Versorgungsausgleich.

Hinweis: Einen Ehevertrag können Sie vor der Heirat, aber auch während der Ehe schließen.

Da Eheverträge weitreichende persönliche und wirtschaftliche Regelungen enthalten, müssen sie notariell beurkundet werden. Es ist notwendig, dass Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin persönlich bei einem Notar oder einer Notarin erscheinen.

Tipp: Wenn ein Ehevertrag für Sie infrage kommt, sollten Sie sich durch einen Notar oder eine Notarin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beraten lassen. Diese können auch den Ehevertrag für Sie entwerfen.
Lassen Sie sich dabei genau erklären, welche Auswirkungen die ins Auge gefassten Regelungen in Ihrem Fall haben.

Ohne Ehevertrag leben Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
In diesem Güterstand behalten beide während der Ehe ihr jeweiliges Eigentum. Hinzuerworbenes Vermögen gehört nicht automatisch beiden Ehegatten, sondern grundsätzlich nur jeweils dem, der es auch erworben hat.
Beim Scheitern der Ehe teilen sich die Eheleute dann den Zugewinn, den sie während der Ehe erzielt haben.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Stand: 29.12.2023

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

 
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