Kontakt

Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

Anfahrt

Sprechzeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Am Montag, 27. Mai 2024 ist das Rathaus geschlossen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Ausbildungsvertrag

Sie müssen mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag abschließen. Der Vertrag muss spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden.

Der schriftliche Vertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen
  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung
  • Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Die Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt
  • Vergütung oder Ausgleich von Überstunden
  • Dauer des Urlaubs,
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
  • Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,
  • Form des Ausbildungsnachweises (schritlich oder elektronisch).

Der Berufsausbildungsvertrag ist vom Ausbildenden und vom Auszubildenden zu unterschreiben. Ist der Auszubildende noch nicht volljährig, müssen auch seine gesetzlichen Vertreter den Vertrag unterschreiben. Jeder bekommt ein schriftliches Exemplar.

Nicht zulässig im Ausbildungsvertrag sind Klauseln, die den Auszubildenden für die Zeit nach seiner Ausbildung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken. Sie können jedoch Ihren Auszubildenden innerhalb der letzten sechs Monate seiner Ausbildungszeit durch eine entsprechende Vereinbarung mit diesem dazu verpflichten, nach Ende der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis mit Ihrem Unternehmen einzugehen. Außerdem sind auch Vereinbarungen nichtig,

  • die vom Auszubildenden eine Entschädigung für seine Berufsausbildung verlangen,
  • die Vertragsstrafen festlegen oder
  • die den Ausschluss von Schadensersatz, eine Beschränkung von Schadensersatz oder die Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen festlegen.

Sie müssen den Vertrag an die zuständige Kammer schicken. Dort werden alle Ausbildungsverträge in ein Verzeichnis eingetragen. Außerdem müssen Sie den Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule anmelden.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

  • 19.09.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
 
owered by Komm.ONE