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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
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Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Am Freitag, 10.05.2024 ist das Rathaus geschlossen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament ist ein notarielles Testament. Das heißt, dass es durch eine Notarin oder einen Notar errichtet wird.

Für Sie gibt es zwei Möglichkeiten, der Notarin oder dem Notar Ihrer Wahl Ihren Letzten Willen mitzuteilen:

  • mündlich oder in anderer Form wie zum Beispiel durch Zeichensprache oder
  • durch Übergabe eines offenen oder geschlossenen Schriftstücks, welches Ihren Letzten Willen enthält.

Die Notarin oder der Notar wird Sie umfassend beraten und Ihnen bei der individuellen Abfassung Ihres Testaments helfen. Bei einem offenen Testament nimmt die Notarin oder der Notar den Inhalt zur Kenntnis.

Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament kann das öffentliche Testament auch von einem Dritten entworfen oder auch mit der Schreibmaschine oder per Computer geschrieben worden sein. Haben Sie ihm ein verschlossenes Testament übergeben, kann die Notarin oder der Notar Sie über den Inhalt befragen und auf mögliche Bedenken hinweisen. Das verschlossene Testament wird jedoch erst nach Ihrem Tod geöffnet.

Für Jugendliche ab 16 Jahren ist es möglich, ein Testament sowohl durch Erklärung ihres Letzen Willens gegenüber der Notarin oder dem Notar zu errichten als auch durch Übergabe eines Schriftstückes. Allerdings kann die Übergabe nur als offenes Testament erfolgen.

Personen, die des Lesens nicht mächtig sind, können ein Testament nur durch Erklärung gegenüber der Notarin oder dem Notar errichten.

Hinweis: Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet.

Für die notarielle Beurkundung werden Gebühren erhoben. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Wert des Vermögens, über welches durch das Testament verfügt werden soll. Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung kostet zusätzlich eine Gebühr von EUR 75,00.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 21.02.2023 freigegeben.

 
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