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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
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Montag, Dienstag, Donnerstag
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Mittwoch
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und
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Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Am Freitag, 10.05.2024 ist das Rathaus geschlossen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Register, Rollen und Verzeichnisse

Je nachdem, welche Art von Unternehmen Sie führen oder in welcher Branche Sie tätig sind, kann oder muss Ihr Betrieb in verschiedene Verzeichnisse oder Register eingetragen sein:

  • Handelsregister
    Das Handelsregister enthält alle Unternehmen, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordern. Aufgenommen werden Informationen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Unternehmen (z.B. Sitz, teilweise Inhaberschaft, eventuelle Haftungsbeschränkungen). Es soll Rechtssicherheit schaffen und ist öffentlich einsehbar.
  • Gewerberegister
    Das Gewerberegister wird bei den Gemeinden geführt und enthält alle Unternehmen und Betriebe, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben.
  • Gewerbezentralregister
    Im Gewerbezentralregister, das vom Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn geführt wird, werden Verstöße gegen gewerbe- und strafrechtliche Bestimmungen festgehalten. Wollen Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe anmelden, müssen Sie mit einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
  • Handwerksrolle
    Die Handwerksrolle wird von der Handwerkskammer geführt. In dieser werden natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften eingetragen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben. Ohne diese Eintragung ist der selbstständige Betrieb eines derartigen Handwerks nicht zulässig.
  • Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
    Wollen Sie ein zulassungsfreies oder ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, werden Sie in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Dieses Verzeichnis wird wie die Handwerksrolle von der Handwerkskammer geführt.
  • Vermittlerregister
    In das Vermittlerregister müssen Sie sich eintragen lassen, wenn Sie als Versicherungsvermittler oder -berater, als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater, oder als Immobiliardarlehensvermittler tätig sind. Das Register wird von den Industrie- und Handelskammern geführt. Der Eintrag gilt gegenüber Ihren Kunden als Nachweis, dass Sie für die jeweilige Tätigkeit qualifiziert sind. Das Vermittlerregister kann öffentlich im Internet eingesehen werden.
  • Vereinsregister
    In das Vereinsregister müssen nicht wirtschaftliche Vereine eingetragen werden, um rechtsfähig zu werden. Jeder kann das Vereinsregister einsehen und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eines eingetragenen Vereins überprüfen. Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, bekommen im Regelfall ihre Rechtsfähigkeit durch das Regierungspräsidium verliehen. Voraussetzung ist die Unzumutbarkeit der Organisation als juristische Person des Handelsrechts. Die Verleihung wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.
  • Stiftungsverzeichnis
    Das Stiftungsverzeichnis wird bei den Regierungspräsidien geführt und enthält die im jeweiligen Regierungsbezirk ansässigen rechtsfähigen Stiftungen. Es kann von jedem auch ohne berechtigtes Interesse eingesehen werden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 30.04.2019 freigegeben.

 
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