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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
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Fax: 07351 / 5093-23
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Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Am Freitag, 10.05.2024 ist das Rathaus geschlossen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Spenden

Vereine sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf finanzielle Unterstützungen (Spenden, Mitgliedsbeiträge) angewiesen. Diese Zuwendungen (Spende, Mitgliedsbeitrag) sind oftmals von einer steuerlichen Berücksichtigung abhängig.

Damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen oder der Verlust der Gemeinnützigkeit droht, sind zuvor einige Fragen zu klären:

  • Ist die Zuwendung als Spende steuerlich absetzbar?
  • Erkennt das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge als steuermindernd an?
  • Wie und unter welchen Voraussetzungen kann der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen?
  • Welche Pflichten sind einzuhalten, welche Fehler zu vermeiden?

Spendenbegünstigte Vereine

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind grundsätzlich steuerbegünstigt, wenn der Empfänger

  • einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt und
  • vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt wurde.

Die Voraussetzungen dafür sind in der Abgabenordnung bzw. im Körperschaftssteuergesetz geregelt.

Spenden

Geld- und Sachzuwendungen

Eine steuerbegünstigte Spende liegt nur vor, wenn die Aufwendungen freiwillig und unentgeltlich für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden, wenn also der/die Steuerpflichtige für seine/ihre Spende keine Gegenleistung bekommen hat.

Steuerbegünstigt kann jede Geld- oder Sachzuwendung sein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (sogenannte Aufwandsspende) steuerbegünstigt.

Unentgeltliche Nutzungen (z.B. kostenlose Überlassung von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens) und Leistungen (z.B. ehrenamtliche Tätigkeit oder unentgeltliche Arbeitsleistung) zu Gunsten eines steuerbegünstigten Vereins können nicht wie eine Sachzuwendung behandelt werden, da dem/der Steuerpflichtigen insoweit kein finanzieller Aufwand entsteht.

Aufwandsspende

Etwas anderes gilt nur bei einer Aufwandsspende: Die Aufwandsspende ist eine besondere Form der Geldspende. Der steuerbegünstigte Zuwendungsempfänger (z.B. gemeinnütziger Sportverein) schuldet dem Zuwendenden (z.B. Trainer/Trainerin) eine Vergütung (z.B. Trainergehalt) oder einen Aufwendungsersatz (z.B. Erstattung von Fahrtkosten). Der Zuwendende verzichtet jedoch auf die Auszahlung des Geldes.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Anerkennung einer Aufwandsspende erfüllt sein:

  • Der Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz muss durch einen schriftlichen Vertrag, durch die Satzung des Vereins oder durch einen rechtsgültigen Beschluss des Vorstands des Vereins eingeräumt worden sein. Eine rückwirkende Begründung eines Anspruchs auf Vergütung oder Aufwendungsersatz reicht nicht aus.
  • Der Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz muss ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) sein. Er darf insbesondere nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit sind, wenn zeitnah auf den entstandenen Anspruch verzichtet und der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich in der Lage wäre, den Anspruch zu erfüllen. Der Zuwendende muss frei entscheiden können, ob er auf die Auszahlung seines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs zu Gunsten des steuerbegünstigten Vereins verzichtet.
  • Der Zuwendende muss eine endgültige wirtschaftliche Belastung tragen.
  • Es muss eine gültige Spendenbescheinigung vorliegen.

Bitte beachten Sie: Auch wenn alle Voraussetzungen für eine steuerlich wirksame Aufwandsspende vorliegen und die Aufwandsspende als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann, muss die Vergütung als Übungsleiter/Übungsleiterin oder der Aufwendungsersatz dennoch als (gegebenenfalls steuerfreie) Einnahmen in der Einkommensteuererklärung erfassen.

Sachspenden

Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende ist grundsätzlich auf den Verkehrs- oder Marktwert zum Zeitpunkt der Zuwendung zu beziffern (gemeiner Wert). Ermittelt werden kann dieser zum Beispiel durch ein Wertgutachten oder durch Abzug der Abschreibung vom einstigen Kaufpreis (laut ursprünglicher Rechnung).

Ist der gespendete Gegenstand unmittelbar vorher aus einem Betrieb entnommen worden, so bemisst sich die Sachspende nach dem Wert, der in der Buchführung der zuwendenden Person als Entnahmewert angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. Die Entnahme kann bei der zuwendenden Person wahlweise mit dem Teilwert oder dem Buchwert bewertet werden.

Zweckbestimmung

Die Spenden müssen bestimmt sein für

  • die ideellen Aufgaben des Vereins,
  • das Vermögen, welches der Verein benötigt, um diese Aufgaben zu verfolgen oder
  • den Zweckbetrieb des Vereins.

Spenden für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt.

Freigabevermerk

Stand: 13.09.2023

Verantwortlich: Finanzministerium Baden-Württemberg, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe

 
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