Kontakt

Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

Anfahrt

Sprechzeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Am Freitag, 10.05.2024 ist das Rathaus geschlossen.
Am Donnerstag, 16.05.2024 ist das Rathaus von 10:00 - 12:00 Uhr geöffnet.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Teilzeitbeschäftigung

Wenn Sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringern möchten, müssen Sie dies mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Der Antrag soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten.

Einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit haben Sie, wenn

  • Ihr Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und
  • Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt.

Auch mit befristeten Arbeitsverträgen und geringfügig Beschäftigte können Sie einen Antrag stellen.

Der Arbeitgeber muss Ihnen seine Entscheidung bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen.

Er kann Ihren Wunsch aus betrieblichen Gründen ablehnen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Hinweis: Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag berechtigt abgelehnt, können Sie nach zwei Jahren einen neuen Antrag stellen.

Eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit kann Ihr Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen einseitig ändern.

Wenn Sie in Teilzeit gegangen sind, haben Sie keinen Anspruch auf Rückkehr zu einer Vollzeitstelle. Bei gleicher Eignung muss Ihr Arbeitgeber Sie aber bei der Besetzung einer freien Vollzeitstelle bevorzugen.

Während der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten.

Hinweis: Als Teilzeitbeschäftigter haben Sie Anspruch auf zumindest anteilige Zahlung von Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Brückenteilzeit:

Bei der Brückenteilzeit können Sie für eine bestimmte Zeit Ihre Arbeitszeit verringern und danach wieder zu ihrer bisherigen Arbeitszeit zurückkehren. Das ist anders als bei der "normalen" Teilzeit, bei der die Arbeitszeit dauerhaft verringert wird.

Ihren Antrag müssen Sie mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn bei Ihrem Arbeitgeber stellen.

Einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit haben Sie, wenn

  • Ihr Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und
  • Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt.

Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen.

Freigabevermerk

Stand: 24.10.2023

Verantwortlich: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

 
owered by Komm.ONE