Kontakt

Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

Anfahrt

Sprechzeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Am Freitag, 10.05.2024 ist das Rathaus geschlossen.
Am Donnerstag, 16.05.2024 ist das Rathaus von 10:00 - 12:00 Uhr geöffnet.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist ein Ausgleich des während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens. Anspruch auf Zugewinnausgleich haben Sie, wenn

  • Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und
  • Ihre Partnerin oder Ihr Partner während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft mehr Vermögen erwirtschaftet hat als Sie.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt immer dann, wenn Sie nicht in einem Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben.

Hinweis: Wurde ein Ehevertrag oder ein Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen, gelten die vertraglichen Vereinbarungen, soweit diese rechtlich zulässig sind.

Zugewinnausgleich berechnen

Maßgeblich für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist das Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute beziehungsweise Lebenspartner. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen am Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft. Es wird vom Endvermögen, dem Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungs- oder Aufhebungsantrags, abgezogen. Daraus berechnet sich, wie viel beide während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erwirtschaftet haben. Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz.

Beispiel: Ein Partner hat ein Vermögen von 60.000 Euro hinzuerworben, der andere nur 30.000 Euro. Dann muss der erste die Hälfte der Differenz, also 15.000 Euro, ausgleichen.

Hinweis: Vermögen, das ein Ehegatte etwa durch Erbschaft oder durch Schenkung erwirbt, wird unter bestimmten Voraussetzungen dem Anfangsvermögen zugerechnet und so aus dem Zugewinn herausgenommen.

Der Zugewinnausgleich erfolgt in den meisten Fällen in Geld. Sie können auch eine andere Art der Vereinbarung treffen.

Beispiel: Sie können Ihren Miteigentumsanteil an einer Wohnung übertragen.

Tipp: Lassen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat ihn am 22.02.2023 freigegeben.

 
owered by Komm.ONE