Für Erledigungen im Rathaus und anderen Gebäuden bzw. Räumen der kommunalen Verwaltung gilt ab 01.01.2022
17c CoronaVO („Zutritt zu kommunalen Verwaltungen“)
Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher ist der Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden kommunaler Verwaltungen in den Alarmstufen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Behördenleitung kann für bestimmte Verwaltungsbereiche oder bestimmte Verwaltungsdienstleistungen sowie für die Abholung und Rückgabe von Unterlagen Ausnahmen von der Zutrittsregelung des Satzes 1 zulassen.
- Art der Testnachweise
Welche Testnachweise den Zutritt eröffnen, regelt § 5 Abs. 4 CoronaVO. Es sind Testnachweise von Teststationen und Testnachweisen von betrieblichen Testungen im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, welches die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, notwendig. - Testnachweise sind von nicht-immunisierten Personen zu erbringen
Die Erfüllung der Zutrittsvoraussetzungen zu kommunalen Verwaltungen liegt im Verantwortungsbereich der Besucherinnen und Besucher. - Kontrolle des Vorliegens erforderlicher Testnachweise
Für die kommunalen Verwaltungen besteht kein Handlungspielraum bei der Durchführung von Kontrollen hinsichtlich des Vorliegens erforderlicher Testnachweise bei nichtimmunisierten Personen. Überprüfungen sind folglich beim Zutritt zu kommunalen Verwaltungen im Wege der Vollkontrolle vorzunehmen.
Festlegung von Ausnahmen von der Testnachweispflicht
Ausnahmen von der Testnachweispflicht bei nichtimmunisierten Besucherinnen und Besuchern können vom Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen zugelassen werden. Die Behördenleitung kann hierzu eine Anordnung erlassen, wonach Besucherinnen und Besucher für bestimmte zu benennende Verwaltungsbereiche bzw. bestimmte zu benennende Verwaltungsdienstleistungen von der Testnachweispflicht entbunden sind. Der Bürgermeister kann die Besucherinnen und Besucher von der Testnachweispflicht durch eine Anordnung entbinden (z. Bsp. bei Unterschriften zur Bestätigung des Unterlagenerhalts).
Folgen des Nichtvorliegens erforderlicher Testnachweise:
Wenn nichtimmunisierte Personen ohne erforderlichen Testnachweis ein kommunales Verwaltungsgebäude betreten oder eine kommunale Verwaltungsleistung in Anspruch nehmen, kann dafür ein Bußgeld erhoben werden (§ 24 Nr. 17b Corona VO).