Öffentliche Bekanntmachung Genehmigung Bebauungsplan
Zweckverband IGI Rißtal
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „IGI Rißtal-BA1“
Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans und örtlichen Bauvorschriften „IGI Rißtal-BA 1“ durch die Höhere Baurechtsbehörde
Das Regierungspräsidium Tübingen als Höhere Baurechtsbehörde hat mit Erlass vom 6. Juni 2023, Aktenzeichen RPT0210-2434-99/1, den vom Zweckverband IGI Rißtal am 22.12.2022 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „IGI Rißtal-BA1“ samt örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt genehmigt. Maßgebend sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften
- zeichnerischer Teil, Maßstab 1:1000, vom 24.11.2022
- schriftlicher Teil mit Begründung vom 24.11.2022
- Umweltbericht vom 24.11.2022
- städtebauliche Verträge gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB) zur Durchführung der CEF-Maßnahmen
- Satzung nach § 10 BauGB zu den städtebaulichen Festsetzungen
- Örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO)
Mit dieser Bekanntmachung (nach § 18 der Zweckverbandssatzung mit der zuletzt getätigten Veröffentlichung der vier Verbandsgemeinden am 8. September 2023 tritt das aus Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften bestehende Regelwerk „Bebauungsplan IGI Rißtal-BA1“ in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Das Plangebiet befindet sich auf Gemarkung Höfen am nordwestlichen Ortsrand des Ortsteils Herrlishöfen (Gemeinde Warthausen) westlich der L 267.Auf den beigefügten Übersichtsplan wird hingewiesen.
Das vorbezeichnete Regelwerk einschließlich Begründung (mit Umweltbericht) der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie der Fachgutachten und DIN-Normen, auf die im Bebauungsplan verwiesen wird, kann bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Bürgermeisteramt, Hauptstraße 25, 88433 Schemmerhofen, 1. Stock Zimmer 2.5 während der üblichen Dienststunden: Dienstag und Donnerstag von 8 – 12 Uhr, Mittwoch von 7:30 – 12 Uhr und 17 – 18:30 Uhr, Freitag von 8 – 13 Uhr eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen ist nach § 4 Abs. 4
GemO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzungen schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO i.V.m. § 5 Abs. 2
Satz 1 GKZ wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Schemmerhofen, 7. August 2023
Klaus Wilhelm Tappeser
Verbandsvorsitzender
Übersichtsplan: