Öffnungszeiten für den Verkauf von Back- und Konditorwaren an den Osterfeiertagen 2020
An Karfreitag ist nach § 4 Absatz 3 der neuesten Fassung der Corona-Verordnung eine zusätzliche Verkaufsöffnung aufgrund der Corona-Verordnung nicht mehr vorgesehen. Verkaufsstellen für den Verkauf von Back- und Konditorwaren können aber gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 LadÖG für drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.
Am Ostersonntag ist eine Verkaufsöffnung in der neuesten Fassung der Corona-Verordnung ebenfalls nicht vorgesehen. Die Möglichkeit einer Verkaufsöffnung aufgrund des LadÖG besteht gemäß § 9 Absatz 2 LadÖG am Ostersonntag ebenfalls nicht. Somit besteht keine Möglichkeit der Verkaufsöffnung für Back- und Konditorwaren am Ostersonntag.
Am Ostermontag besteht sowohl die Möglichkeit der Verkaufsöffnung für drei Stunden gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 LadÖG als auch die besondere Verkaufsöffnung gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung von 12 bis 18 Uhr. Diese beiden Öffnungsmöglichkeiten können kombiniert werden, so dass eine Öffnung für insgesamt maximal neun Stunden, z. B. von 9 bis 18 Uhr, zulässig ist.