Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG). Dieses bringt deutliche Änderungen für alle Betriebe und Vereine, die gastronomisch tätig sind oder Veranstaltungen mit Ausschank von alkoholischen Getränken und Verzehr von Speisen organisieren.
Was bedeutet das genau für Vereine und Feste?
Für Vereine, die im Rahmen von Festen oder Veranstaltungen alkoholische Getränke ausschenken und/oder Speisen anbieten wollen, bedeutet das neue Gaststättengesetz konkret: Auch „nur“ vorübergehende Ausschankaktionen (z. B. Getränkeausschank beim Sommerfest, Glühweinstand beim Weihnachtsmarkt, Grillstand bei Vereinsfesten) fallen künftig unter die Anzeigepflicht (§ 2 Abs. 2 LGastG).
Es entfällt die alte Pflicht, für solche Aktionen eine spezielle Genehmigung (Gestattung) zu beantragen – stattdessen genügt die schriftliche Anzeige bei der Gemeinde.
Wann? Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.
Wer entgegen dieser Vorschrift die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Welche Angaben sollen in der Anzeige enthalten sein?
Das entsprechende Formular ist mit dem folgenden Link abrufbar: Anzeige Vereine Veranstaltungen nach 2 Abs. 2 LGastG Landesgaststättengesetz.
Die Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes (früher Antrag auf Gestattung) senden Sie bitte wie bisher an die Gemeinde, Frau Linder.
Wichtig
Alle weiteren Regelungen wie z.B. Polizeiverordnung, Lärmschutz, Jugendschutz … sind weiterhin einzuhalten.
Wer mehr wissen will: Das Land Baden-Württemberg hat auf seiner Homepage ein Fact-Sheet zum neuen Gaststättenrecht. Der Link "Fact-Sheet Gaststättenrecht" führt direkt zu der Internetseite des Landes.