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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
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Montag, Dienstag, Donnerstag
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Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Am Montag, 13. Februar 2023 ist das Rathaus wegen einer Fortbildung geschlossen. 

Wahlergebnisse zur Landtagswahl am 14.03.2021

„Beim Aufruf der Anzeige der Wahlergebnisse werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.“

Hier werden Sie zu den Wahlergebnissen weitergeleitet.

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Stiftungen - Änderungen dem Finanzamt mitteilen

    Stiftungen sind dazu verpflichtet, Umstände anzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind.

    Zuständige Stelle

    das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat

    Finanzamt Biberach

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands
    • Änderung von Sitz oder Ort Ihrer Geschäftsleitung
    • Erwerb oder Verlust der Rechtsfähigkeit
    • Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
    • Änderungen anderer für die Besteuerung bedeutsamer Umstände

    Verfahrensablauf

    Schicken Sie die Unterlagen mit der Post.

    Fristen

    innerhalb eines Monats

    Erforderliche Unterlagen

    Kopien

    • des Änderungsbeschlusses
    • der Satzungsänderung
    • des Stiftungsgeschäftes

    Hinweise

    Spätere, für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.

    Hinweis: Für die steuerliche Erfassung bedeutsame Umstände müssen Sie auch bei der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, anzeigen.

    Vertiefende Informationen

    Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine" des Finanzministeriums Baden-Württemberg.

    Rechtsgrundlage

    • §§ 80 - 88 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
    • §§ 137 - 138 in Verbindung mit den §§ 90, 93, 97 der Abgabenordnung (AO)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 07.03.2022 freigegeben.

     
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