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Warthausen
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88447 Warthausen
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Freitag
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(außer Standesamt)

Am Montag, 13. Februar 2023 ist das Rathaus wegen einer Fortbildung geschlossen. 

Wahlergebnisse zur Landtagswahl am 14.03.2021

„Beim Aufruf der Anzeige der Wahlergebnisse werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.“

Hier werden Sie zu den Wahlergebnissen weitergeleitet.

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Leistungen
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Zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung wahrnehmen

    Als Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie Anspruch auf zwei zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen und notwendige Behandlungen. Mindestens einmal im Jahr sollten Sie zu einer Vorsorgeuntersuchung gehen.

    Bei einer privaten Krankenversicherung oder einer privaten Zusatzversicherung wird jeder Vertrag individuell verhandelt. Daher sollten Sie sich vor der Behandlung bei Ihrer Versicherung erkundigen, welche Leistungen sie übernimmt.

    Durch die zahnärztliche Betreuung sollen mögliche Gefahren für Ihre Zähne und Kiefer abgewendet und Gesundheitsstörungen rechtzeitig behandelt werden.

    Zuständige Stelle

    ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin Ihrer Wahl

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie leben in Deutschland und sind gesetzlich oder privat krankenversichert.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie gesetzlich versichert sind, trägt der Arzt oder die Ärztin alle Vorsorgeuntersuchungen in ein Bonusheft ein. Das Bonusheft erhalten Sie in der Zahnarztpraxis. Sie sollten es gut aufbewahren und gemeinsam mit Ihrer Versichertenkarte zu jeder Untersuchung mitbringen. Wenn Sie anhand des Bonusheftes nachweisen können, dass Sie in jedem Kalenderjahr mindestens einmal bei der Vorsorgeuntersuchung waren, zahlt Ihre Krankenkasse mehr für Ihren später möglicherweise erforderlichen Zahnersatz.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Versichertenkarte
    • Bonusheft

    Kosten

    Die gesetzlichen Krankenkassen tragen die Kosten von zwei Vorsorgeuntersuchungen pro Jahr

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Informationen zum Thema Zahngesundheit auf den Seiten des Deutschen Grünen Kreuzes

    Rechtsgrundlage

    § 28 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Zahnärztliche Versorgung)

    Freigabevermerk

    • 21.09.2022 Sozialministerium Baden-Württemberg
     
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