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Gewässerschutz - Beauftragte bestellen

    Dürfen Sie in Ihrem Unternehmen pro Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten?

    Dann müssen Sie einen Beauftragten oder eine Beauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte - GSB) bestellen.
    Gehen von den Anlagen im Unternehmen besondere Gefahren aus?
    Dann gilt das unter Umständen auch bei geringeren Abwassermengen. Darunter fallen etwa Unternehmen, die wassergefährdende Stoffe lagern oder einsetzen (z.B. Galvanikbetriebe).
    Sie können auch mehrere Personen als Gewässerschutzbeauftragte bestellen.

    Haben Sie Immissionsschutz- oder Abfallbeauftragte bestellt, so können diese auch die Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten wahrnehmen. 

    Die für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleitung oder eine sonstige beauftragte Person ist Gewässerschutzbeauftragter bei

    • Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften,
    • aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen und
    • öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden.

    Gewässerschutzbeauftragte haben folgende Aufgaben:

    • Sie beraten das Unternehmen in allen Angelegenheiten des Gewässerschutzes. Sie müssen bei der Einführung neuer Produktionsverfahren, die sich auf den Gewässerschutz auswirken können, die Anlagenbetreiber rechtzeitig zur Stellungnahme auffordern.
    • Sie überwachen die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Gewässerschutz, indem Sie beispielsweise
      • die Abwasseranlagen regelmäßig kontrollieren oder
      • das Abwasser nach Menge und Eigenschaft messen.
    • Sie teilen die Ergebnisse der Kontrollen den Verantwortlichen mit und schlagen Maßnahmen vor, um Mängel zu beseitigen.
    • Sie wirken darauf hin,
      • dass innerbetriebliche Verfahren entwickelt und eingeführt werden, um Abwasseranfall zu vermeiden beziehungsweise zu vermindern und
      • dass Vorschläge für eine umweltfreundlichere Produktion entwickelt und diese umgesetzt werden.
    • Einmal jährlich berichten Ihnen die Gewässerschutzbeauftragten über die im Unternehmen getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

    Hinweis: Die Behörde kann in Einzelfällen die Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten näher regeln, erweitern oder einschränken. Die Selbstüberwachung darf dadurch aber nicht beeinträchtigt werden.

    Sie müssen die Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, beispielsweise, indem Sie

    • ihnen bei Bedarf Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stellen und
    • ihnen ermöglichen, an Schulungen teilzunehmen.

    Vorschläge und Bedenken müssen die Gewässerschutzbeauftragten unmittelbar der entscheidenden Stelle in der Betriebshierarchie vortragen können. Sie dürfen Gewässerschutzbeauftragte wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligen.

    Zuständige Stelle

    die Wasserbehörde

    Wasserbehörde ist,

    • wenn Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
    • wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
    • für Betriebsgelände, wenn sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, auf denen
      a) mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
      b) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a BImSchG oder
      c) mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 WHG genehmigungsbedürftig ist, vorhanden ist oder errichtet werden soll: das Regierungspräsidium
    Wasserwirtschaftsamt [Landratsamt Biberach]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Das Amt des Gewässerschutzbeauftragten dürfen Sie nur Beschäftigten übertragen, die die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.

    Die Beschäftigten können ihre Fachkunde auf zwei Arten nachweisen:

    • durch einen abgeschlossenen Lehrgang (z.B. bei der für Ihr Unternehmen zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) oder
    • durch langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit den Anlagen

    Verfahrensablauf

    Sie müssen zuerst Ihren Betriebs- oder Personalrat über die geplante Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten und die ihnen übertragenen Aufgaben unterrichten.

    Die Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten zeigen Sie schriftlich der zuständigen Behörde an.
    In der Anzeige müssen Sie die Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten genau beschreiben.

    Achtung: Eventuelle Veränderungen des Aufgabenbereichs und die Abberufung von Gewässerschutzbeauftragten müssen Sie der zuständigen Behörde schnellstmöglich mitteilen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise

    Die Informationsplattform "Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg" bietet Ihnen weitere Informationen zum Thema "Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz".

    Rechtsgrundlage

    • §§ 64 bis 66 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Bestellung und Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten, weitere anwendbare Vorschriften)
    • § 52 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Gewässerschutzbeauftragte)
    • § 82 Absatz 2 Nr. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Sachliche Zuständigkeit)
    • § 23 Absatz 4 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) (Abfallrechtsbehörden)
    • § 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Begriffsbestimmungen)
    • Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)

    Freigabevermerk

    27.04.2022 Umweltministerium Baden-Württemberg

     
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