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Warthausen
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Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr beantragen

    Eine Erlaubnis beziehungsweise Ausnahmegenehmigung brauchen Sie für

    • die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie
    • die Beförderung von Ladung mit überhöhten Abmessungen.

    Hinweis: Die Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr braucht sorgfältige Planung, besonders bei sehr hohen Maß- und Gewichtsüberschreitungen. Je nach Fahrzeugtyp können die Anforderungen sehr unterschiedlich sein. Besprechen Sie diese mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

    Zuständige Stelle

    die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde,

    • in deren Zuständigkeitsbereich der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt oder
    • in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht.
    Verkehrsamt [Landratsamt Biberach]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis können Sie unter anderem erhalten, wenn

    • für den beantragten Verkehr die Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser nicht infrage kommt,
    • geeignete Straßen zur Verfügung stehen und
    • Sie eine unteilbare Ladung befördern. Bei mehreren Teilen gelten Sonderbestimmungen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Erlaubnis beantragen.

    Die Antragstellung und die Bearbeitung der Anträge erfolgt über das bundeseinheitliche Verfahren für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS).

    Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erteilt die zuständige Stelle die Erlaubnis beziehungsweise Ausnahmegenehmigung.

    Erforderliche Unterlagen

    Je nach Antrag sind weitere Unterlagen erforderlich. Näheres erfahren Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

    Kosten

    je nach Aufwand, Umfang und Dauer der Erlaubnis

    Bearbeitungsdauer

    in der Regel: zwei Wochen

    Rechtsgrundlage

    • § 29 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Übermäßige Straßenbenutzung)
    • § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
    • § 32 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen)
    • § 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Achslast und Gesamtgewicht)

    Freigabevermerk

    Stand: 04.04.2022

    Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg

     
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