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Warthausen
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88447 Warthausen
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Wahlergebnisse zur Landtagswahl am 14.03.2021

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Frauenhäuser - Förderung beantragen

    In Baden-Württemberg gibt es Frauen- und Kinderschutzhäuser, die Frauen und deren Kindern vorübergehend Schutz, Unterkunft und Betreuung bieten, wenn sie häuslicher Gewalt ausgesetzt oder davon bedroht sind.

    Die Frauen- und Kinderschutzhäuser werden vom Land Baden-Württemberg unterstützt, um Beratungs-, Hilfs- und Schutzangebote bieten zu können. Auch soll für Notfälle jederzeit die telefonische Erreichbarkeit und Aufnahmebereitschaft gewährleistet sein.

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Frauen- und Kinderschutzhaus befindet.

    Regierungspräsidium Tübingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind Träger eines Frauen- und Kinderschutzhauses.

    Verfahrensablauf

    • Melden Sie sich mit Ihrem Behördenkonto an.
    • Füllen Sie das Online-Formular vollständig aus.
    • Wählen Sie dabei aus, wofür Sie eine Förderung wünschen:
      • für den laufenden Betrieb oder / undlaufende Zwecke oder
      • Investitionen am/ im Frauen- und Kinderschutzhaus
    • Laden Sie die erforderliche Unterlage (Exceldatei) hoch.
    • Schicken Sie den Antrag online ab.
    • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
    • Beim Vorliegen aller förderrechtlichen Voraussetzungen erhalten Sie eine Servicekonto-Nachricht mit dem entsprechenden Zuwendungssbescheid sowie Formularen für die Auszahlung und für den Verwendungsnachweis.
    • Anschließend kann über das Servicekonto die Auszahlung des Förderbetrages beantragt werden. Dann erhalten Sie die Förderung vom zuständigen Regierungspräsidium überwiesen.
    • Den Verwendungsnachweis müssen Sie dann bis zum 31.03. des Folgejahres über das Servicekonto vorlegen.

    Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium.

    Fristen

    bis zum 31.03. jeden Jahres

    Erforderliche Unterlagen

    Aufstellung der geplanten Ausgaben auf entsprechendem Excel Vordruck

     

    Kosten

    keine

    Rechtsgrundlage

    Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Zuwendungen an Frauen- und Kinderschutzhäuser in Baden-Württemberg vom 26.05.2020

    Freigabevermerk

    Stand: 10.02.2022

    Verantwortlich: Regierungspräsidium Freiburg

     
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