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Instandsetzerkennzeichen - Verwendung beantragen

    Instandsetzerkennzeichen werden genutzt, wenn bei der Reparatur eines Messgerätes im gesetzlichen Messwesen, entweder beide oder eine der folgenden Marken beschädigt werden:

    • Sicherungsstempel
    • Eichkennzeichen

    Betriebe, die Messgeräte instand setzen, können das Recht erhalten, diese Geräte zu kennzeichnen.

    Das Messgerät kann dann sofort wieder eingesetzt werden.

    Bei Messgeräten mit diesem Kennzeichen endet die Eichfrist nicht vorzeitig.

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag auf Erteilung/Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV

    Zuständige Stelle

    Regierungspräsidium Tübingen

    Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg [Regierungspräsidium Tübingen]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein Instandsetzerkennzeichen nutzen wollen, müssen Sie

    • mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein (d.h. geeignete und rückgeführte Prüfmittel zur Prüfung des Messgerätes nach der Instandsetzung ) und
    • fachkundiges Personal beschäftigen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Nutzen Sie das im Internet zum Download zur Verfügung stehende Formular.

    Erachtet es die zuständige Stelle als notwendig,

    • besichtigt sie Ihren Betrieb und
    • unterweist das mit der Instandsetzung beauftragte Personal und prüft deren eichrechtliche Sachkunde.

    Wenn Ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen ein Instandsetzerkennzeichen zugeteilt. Damit dürfen Sie bestimmte Arten von Messgeräten kennzeichnen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweise zur Sachkunde des Personals

    Kosten

    Es entstehen Gebühren nach Mess- und Eichgebührenverordnung.

    Bearbeitungsdauer

    etwa 4 Wochen

    Rechtsgrundlage

    • § 54 Mess- und Eichverordnung (MessEV) (Befugniserteilung an Instandsetzer)
    • Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium und das Regierungspräsidium Tübingen haben dessen ausführliche Fassung am 22.12.2020 freigegeben.

     
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