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Warthausen
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88447 Warthausen
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Wahlergebnisse zur Landtagswahl am 14.03.2021

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Kindertageseinrichtungen - Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung beantragen

    Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

    Auf Antrag wird der Kostenbeitrag erlassen oder ein Teilnahmebeitrag vom Jugendamt übernommen, wenn die Belastung Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten ist.

    Die Gebührenermäßigung hängt z.B. von der Höhe Ihres Einkommens ab. Sie ist für alle Arten von Kindertageseinrichtungen möglich, z.B. Kinderkrippe, Kindergarten, Hort.

    Hinweis: Zusätzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches übernimmt das Jugendamt in der Regel nicht.

    Zuständige Stelle

    Das örtliche Jugendamt

    Jugendamt ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

    Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

    Kreisjugendamt [Landratsamt Biberach]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
    • Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
    • Die Kindertageseinrichtung besitzt eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Ermäßigung beziehungsweise Befreiung der Gebühren bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Die verschiedenen Träger stellen unterschiedliche Formulare dafür zur Verfügung. Teilweise können Sie diese im Internet abrufen.

    Erforderliche Unterlagen

    Informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle. Eine Auflistung finden Sie in der Regel auch auf dem Antragsformular.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Einzelfall

    Rechtsgrundlage

    • § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen)
    • § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Erhebung von Kostenbeiträgen)
    • § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Begriff des Einkommens)
    • § 85 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Einkommensgrenze)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat ihn am 18.01.2022 freigegeben.

     
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