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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
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Wahlergebnisse zur Landtagswahl am 14.03.2021

„Beim Aufruf der Anzeige der Wahlergebnisse werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.“

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Leistungen
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Ausstellung eines Leichenpasses beantragen

    Für die Überführung einer Leiche über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus benötigen Sie einen Leichenpass.

    Zuständige Stelle

    die Gemeinde, in deren Bezirk der Sterbefall eingetreten ist

    Gemeinde Warthausen

    Persönlicher Kontakt

    Beate Eckert
    Telefon 07351 5093-48
    Fax 07351 5093-23
    E-Mail eckert@warthausen.de
    Raum 8
    Aufgaben

    Ordnungsamt, Bauamt, Grundbuchamt

    Margot Pfänder
    Telefon 07351 5093-24
    Fax 07351 5093-23
    E-Mail pfaender@warthausen.de
    Raum 3
    Aufgaben

    Rente, Standesamt

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Alle für eine Erdbestattung vorgeschriebenen Unterlagen liegen vor.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den mehrsprachigen Leichenpass in der Regel persönlich bei der Gemeinde beantragen. Aber auch das mit dem Transport betraute Bestattungsunternehmen kann in Ihrem Auftrag den Leichenpass beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Sterbeurkunde
    • Todesbescheinigung
    • Genehmigung der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk der Sterbefall eingetreten ist(solange die Todesbescheinigung nicht den Vermerk des Standesbeamten trägt)
    • Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters
      (bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod oder der Leiche eines Unbekannten)

    Kosten

    je nach Gemeinde unterschiedlich

    Rechtsgrundlage

    • § 34 Gesetz über das Frieshofs- und Leichenwesen(BestattG BW) ( Zulässigkeit der Erdbestattung)
    • § 44 Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) (Leichenpass)
    • § 24 Bestattungsverordnung (BestattVO) (Leichenpass)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.10.2021 freigegeben.

     
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