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Warthausen
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88447 Warthausen
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Am Montag, 13. Februar 2023 ist das Rathaus wegen einer Fortbildung geschlossen. 

Wahlergebnisse zur Landtagswahl am 14.03.2021

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Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft beantragen

    Hunde der folgenden Rassen gelten als besonders gefährlich und aggressiv:

    • American Staffordshire Terrier,
    • Bullterrier und
    • Pit Bull Terrier.

    Ihre Eigenschaft als Kampfhund wird deshalb vermutet. Dies gilt auch für Kreuzungen untereinander.

    Daneben kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall amtlich festgestellt werden, vor allem von Hunden der folgenden Rassen und deren Kreuzungen untereinander:

    • Mastiff, Bullmastiff,
    • Staffordshire Bullterrier,
    • Dogo Argentino, Bourdeaux Dogge,
    • Fila Brasileiro,
    • Mastin Espanol, Mastino Napoletano und
    • Tosa Inu

    Die Feststellung erfolgt regelmäßig beim Vorliegen von Anzeichen, die auf eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit hinweisen, zum Beispiel nach einem Beißvorfall.

    Achtung: Nach § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung kann auch jeder andere Hund einer nicht gelisteten Rasse mit individuell gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren als Kampfhund eingestuft werden.

    Wenn Sie einen Hund, dessen Kampfhundeeigenschaft vermutet wird oder amtlich festgestellt ist, halten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes.

    Die Erlaubnispflicht gilt nicht, wenn die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist.

    Eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Feststellung, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist, ist eine Verhaltensprüfung. Zusätzlich müssen Sie nachweisen, dass sich Ihr Hund nicht stärker aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen und Tieren verhält als andere Hunde. 

    Es reicht nicht aus, wenn Ihr Hund die Verhaltensprüfung besteht, sich aber deutlich aggressiv verhält.

    Hinweis: Hat Ihr Hund einmal die Verhaltensprüfung bestanden, erweist sich aber zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderlegbar als Kampfhund.

    Zuständige Stelle

    die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen

    Gemeinde Warthausen

    Persönlicher Kontakt

    Beate Eckert

    Hauptamt

    Telefon +49 7351 5093-48
    Fax 07351 5093-23
    E-Mail eckert@warthausen.de
    Raum 8
    Aufgaben

    Ordnungsamt, Bauamt, Grundbuchamt

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    für die Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft:

    • Ihr Hund verhält sich nicht stärker aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen und Tieren als andere Hunde.
    • Ihr Hund besteht die Verhaltensprüfung für Kampfhunde.

    Verfahrensablauf

    Die Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Legen Sie die Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung Ihrem Antrag bei.

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen anschließend mit, welche Unterlagen oder Nachweise zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft sie zusätzlich benötigt.

    Fristen

    je nach Gemeinde unterschiedlich

    Erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung
    • Nachweis, dass Ihr Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist
      Hinweis: Die zuständige Stelle entscheidet nach ihrem Ermessen darüber,
      • wie Sie das nachweisen müssen und
      • ob es von Ihnen nachgewiesen wurde.

    Weitere Unterlagen können erforderlich sein. Wenden Sie sich für Informationen an die zuständige Stelle.

    Kosten

    je nach Gemeinde unterschiedlich

    Bearbeitungsdauer

    je nach Gemeinde unterschiedlich

    Vertiefende Informationen

    • Verhaltensprüfung für Kampfhunde beantragen
    • Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen
    • Halten eines Kampfhundes - Sachkunde nachweisen

    Rechtsgrundlage

    • Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
    • Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)

    Freigabevermerk

    Stand: 18.05.2021

    Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg

     
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