Was finde ich wo?
Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".
Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.
Nutzung des Grundstücks
Ein Grundstück können Sie nicht auf beliebige Art nutzen, sondern es gibt ganz verschiedene Nutzungsbeschränkungen. Diese können sich zum Beispiel aus Regelungen des Baurechts oder des Wasser- und Bodenschutzrechts ergeben .
Zum Schutz vor Hochwasser müssen Sie in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die sogenannten Schutzvorschriften beachten. Hier ist vor allem ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen grundsätzlich untersagt.
Ergänzende Bestimmungen gibt es in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten, die bei einem Extremhochwasser überflutungsgefährdet sind.
Beachten Sie bitte auch, dass es im direkten Gewässerumfeld Einschränkungen durch den sogenannten Gewässerrandstreifen geben kann. Im Allgemeinen sind Gewässerrandstreifen im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit und zum Schutz der Gewässer mit Nutzungsbeschränkungen belegt.
Bei Schadstoffen in den Böden können weitere Maßnahmen wie zum Beispiel Untersuchungen oder eine Sanierung erforderlich sein.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 78 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) (Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete)
- § 78 a - d Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) (Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebiete)
- § 65 Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg (WG) (Überschwemmungsgebiete)
- § 29 Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg (WG) (Gewässerrandstreifen)
- § 38 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) (Gewässerrandstreifen)
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
15.08.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg