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Bürgermeisteramt
Warthausen
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88447 Warthausen
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(außer Standesamt)

Am Brückentag, Montag, 02.10.2023 ist das Rathaus ganztägig geschlossen.

Wahlergebnisse zur Landtagswahl am 14.03.2021

„Beim Aufruf der Anzeige der Wahlergebnisse werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.“

Hier werden Sie zu den Wahlergebnissen weitergeleitet.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Leistungen

Instandsetzerkennzeichen - Verwendung beantragen

Instandsetzerkennzeichen werden genutzt, wenn bei der Reparatur eines Messgerätes im gesetzlichen Messwesen, entweder beide oder eine der folgenden Marken beschädigt werden:

  • Sicherungsstempel
  • Eichkennzeichen

Betriebe, die Messgeräte instand setzen, können das Recht erhalten, diese Geräte zu kennzeichnen.

Das Messgerät kann dann sofort wieder eingesetzt werden.

Bei Messgeräten mit diesem Kennzeichen endet die Eichfrist nicht vorzeitig.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein Instandsetzerkennzeichen nutzen wollen, müssen Sie

  • mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein (d.h. geeignete und rückgeführte Prüfmittel zur Prüfung des Messgerätes nach der Instandsetzung ) und
  • fachkundiges Personal beschäftigen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Nutzen Sie das im Internet zum Download zur Verfügung stehende Formular.

Erachtet es die zuständige Stelle als notwendig,

  • besichtigt sie Ihren Betrieb und
  • unterweist das mit der Instandsetzung beauftragte Personal und prüft deren eichrechtliche Sachkunde.

Wenn Ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen ein Instandsetzerkennzeichen zugeteilt. Damit dürfen Sie bestimmte Arten von Messgeräten kennzeichnen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise zur Sachkunde des Personals

Kosten

Es entstehen Gebühren nach Mess- und Eichgebührenverordnung.

Bearbeitungsdauer

etwa 4 Wochen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium und das Regierungspräsidium Tübingen haben dessen ausführliche Fassung am 22.12.2020 freigegeben.

 
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