Kontakt

Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

Anfahrt

Sprechzeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Krankheitsbedingt ist das Bürgerbüro bis einschließlich 02.10.2024 nicht besetzt.
Das Rathaus ist am Brückentag, Freitag 04.10.2024 komplett geschlossen.
Am Montag, 07.10.2024 ist das Rathaus von 08:30 Uhr - 11:30 Uhr geöffnet.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Leistungen

Personalausweis - Adresse ändern

Wenn sich Ihre Adresse geändert hat, müssen Sie Ihre neue Adresse auf Ihrem Personalausweis eintragen lassen. Das können Sie entweder online beantragen, sofern die Kommunalverwaltung am neuen Wohnsitz eine elektronische Wohnsitzanmeldung anbietet, oder persönlich beim Bürgeramt Ihres neuen Wohnortes.

Für die Adressänderung wird ein Adressaufkleber mit Ihrer neuen Adresse auf Ihrem Personalausweis aufgebracht und die Adresse im Chip Ihres Personalausweises geändert.

Auch wenn Sie ins Ausland ziehen und keine Adresse mehr in Deutschland haben, muss Ihr Personalausweis geändert werden. Auf dem Adressaufkleber wird Ihre neue Adresse im Ausland eingetragen. Wenn diese noch nicht feststeht, wird vermerkt, dass Sie keine Wohnung mehr in Deutschland haben.

Zuständige Stelle

Personalausweisbehörden in Baden-Württemberg sind:

  • die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
  • die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.

Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros oder die Bürgerämter die Aufgaben einer Personalausweisbehörde wahr.

Gemeinde Warthausen

Persönlicher Kontakt

Angela Hecht
Telefon +49 7351 5093-11
Fax 07351 5093-23
Raum 1
Aufgaben

Bürgerbüro

Tamara Hetterich
Telefon (Mi ganztägig, Do und Fr vormittags) +49 7351 5093-12
Fax 07351 5093-23
Raum 2
Aufgaben

Bürgerbüro

Emma Rueß
Telefon +49 7351 5093-12
Raum 2
Aufgaben

Bürgerbüro

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie haben einen gültigen Personalausweis.
  • Sie haben eine aktuelle Meldebestätigung als Nachweis Ihrer Adressänderung.

Bei Nutzung des Online-Dienstes zur elektronischen Wohnsitzanmeldung (eWA):

  • Sie haben die Online-Ausweisfunktion Ihres gültigen Personalausweises freigeschaltet.
  • Sie kennen Ihre persönliche sechsstellige PIN.
  • Sie haben ein Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder ein Kartenlesegerät.
  • Sie haben die AusweisApp auf Ihrem Smartphone, Tablet oder PC installiert.
  • Sie haben ein Nutzerkonto (bspw. der BundID).

Bei Wegzug ins Ausland:

  • Sie melden sich bei Ihrer zuständigen Meldebehörde ab.

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Adressänderung persönlich beantragen:
Sie nutzen den digitalen Online-Dienst der elektronischen Wohnsitzanmeldung.

  • Ihre Adresse wird automatisch auf dem Chip Ihres Personalausweises geändert.
  • Sie erhalten Post an Ihre neue Anschrift. Diese enthält einen Adressaufkleber mit Ihrer neuen Adresse und Hinweise, wie Sie den Adressaufkleber auf Ihrem Personalausweis anbringen.

oder
Sie melden sich persönlich bei dem Bürgeramt am neuen Wohnort.

  • Sie legen Ihren gültigen Personalausweis und Ihre Meldebestätigung vor.
  • Das Bürgeramt am neuen Wohnort ändert die Adresse im Chip Ihres Personalausweises und aktualisiert die Adresse auf Ihrem Personalausweis mittels eines Adressaufklebers.

Sie können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, die Adressänderung im Personalausweis beim Bürgeramt am neuen Wohnort für Sie zu beantragen..

Fristen

Sie müssen Ihre Adresse unverzüglich nach der Adressänderung in Ihrem Personalausweis ändern lassen oder selbst online ändern.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis
  • aktuelle amtliche Meldebestätigung

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Hinweise

Sie können die Adressänderung auf Ihrem Personalausweis nur dann online vornehmen, wenn Sie gleichzeitig einen neuen Wohnsitz anmelden.

Rechtsgrundlage

Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • § 5 Absatz 2 Nummer 9, Absatz 5 Nummer 1 Ausweismuster; gespeicherte Daten
  • § 7 Sachliche Zuständigkeit
  • § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
  • § 18 Absatz 6 Elektronischer Identitätsnachweis
  • § 19 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
  • § 20a Absatz 2 Hoheitliche Berechtigungszertifikate
  • § 27 Absatz 1 Nummer 1 Pflichten des Ausweisinhabers

Personalausweisverordnung (PauswV)

  • § 2 Nummer 2f Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
  • § 19 Änderung der Anschrift
  • Anhang 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises
  • Anhang 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
  • Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 6 Tabelle 2 und 3

Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (PAuswGebV)

  • § 1 Absatz 5 Gebühren für Ausweise

Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes

  • § 1 Pass- und Personalausweisbehörden

Freigabevermerk

25.03.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

 
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