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Bürgermeisteramt
Warthausen
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88447 Warthausen
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Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Krankheitsbedingt ist das Bürgerbüro bis einschließlich 02.10.2024 nicht besetzt.
Das Rathaus ist am Brückentag, Freitag 04.10.2024 komplett geschlossen.
Am Montag, 07.10.2024 ist das Rathaus von 08:30 Uhr - 11:30 Uhr geöffnet.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Steuerliche Aspekte für Freiberufler

Nach dem Einkommensteuergesetz erhebt der Staat Einkommensteuer auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Zu diesen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zählen:

  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
  • Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, sofern sie nicht Gewerbetreibende sind
  • Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit

Die bedeutsamste Gruppe dieser Einkunftsart sind die Freiberufler. Freiberuflich tätig sind Sie, wenn Sie selbständig eine der folgenden Tätigkeiten oder Berufe ausüben:

  • wissenschaftliche Tätigkeit,
  • künstlerische Tätigkeit,
  • schriftstellerische Tätigkeit,
  • unterrichtende Tätigkeit,
  • erzieherische Tätigkeit,
  • einen im Einkommensteuergesetz genannten Katalogberuf (z.B. die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Krankengymnasten, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Dolmetscher, Heilpraktiker, Notare, Journalisten, Steuerberater) oder
  • einen den Katalogberufen ähnlichen Beruf

Die Merkmale des Gewerbebetriebs gelten auch für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Sie müssen die Tätigkeit also selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht unter Teilnahme am allgemeinen Verkehr ausüben. Die freiberufliche Tätigkeit ist jedoch durch persönlichen Arbeitseinsatz der Freiberuflerin oder des Freiberuflers gekennzeichnet - im Gegensatz zum Einsatz von Kapital und Einsatz abhängiger Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen.

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist oft schwierig. Die Tätigkeiten, die diesen beiden Einkunftsarten zugrunde liegen, können weitgehend übereinstimmen. Sie beruhen in beiden Fällen überwiegend auf dem Einsatz der persönlichen Arbeitskraft, weichen aber in einem entscheidenden Detail voneinander ab. Eine genaue Zuordnung ist oft nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung der jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich.

Erforderlich für die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit ist, dass Ihre Tätigkeit beziehungsweise Ihr Beruf ausdrücklich in § 18 des Einkommensteuergesetzes aufgeführt ist. Soweit § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG keine abschließenden Aufzählungen enthalten, muss Ihr Beruf den genannten Tätigkeiten ähnlich sein.

Das Berufsbild eines EDV-Beraters kann beispielsweise durch Vergleich mit den freiberuflichen Tätigkeiten als Ingenieur oder beratender Volks- und Betriebswirt (Katalogberufe) als ähnlicher Beruf qualifiziert sein.

Außerdem müssen Sie als Berufsträgerin oder Berufsträger alle Voraussetzungen für Ihren Beruf erfüllen. Das bedeutet, dass Sie nicht nur die Kenntnisse besitzen, sondern diese in der Regel auch durch eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung durch Prüfungen nachweisen müssen.

Die Qualifizierung als gewerbliche Einkünfte statt Einkünfte aus selbständiger Arbeit kann in Betracht kommen, weil

  • die persönlichen Voraussetzungen (Berufsqualifikation) fehlen,
  • die Tätigkeit nicht die charakteristischen Merkmale eines freien Berufes ausweist, insbesondere kein ähnlicher Beruf vorliegt, oder
  • keine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist von großer Bedeutung, da für die selbständigen Einkünfte keine Gewerbesteuer anfällt.

Daher ist es für Sie wichtig, zu Beginn Ihrer Selbständigkeit mit dem Finanzamt zu klären, ob Sie Freiberufler sind und keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Für diese Klärung ist das Finanzamt zuständig, bei dem Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein.

Für konkrete Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. Das Finanzamt kann aber nur insoweit Hilfe leisten als es nicht steuerberatend tätig wird. Ihnen wird daher empfohlen, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater mit Ihren Steuerangelegenheiten zu beauftragen.

Achten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer "Scheinselbständigkeit" kommt, bei der in Wahrheit doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin abhängig ist. Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit.

Vertiefende Informationen

"Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund

Freigabevermerk

28.02.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

 
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