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Warthausen
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Wahlergebnisse zur Landtagswahl am 14.03.2021

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Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen

    Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie

    • ein Visum, um nach Deutschland einzureisen und
    • anschließend eine Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigung.

    Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:

    • Australien
    • Israel
    • Japan
    • Kanada
    • Neuseeland
    • Republik Korea
    • Schweiz
    • Vereinigte Staaten von Amerika
    • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland  

    Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für

    • die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
    • die Kinderbetreuung.

    Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).

    Onlineantrag und Formulare

    • Aufenthaltserlaubnis beantragen

    Zuständige Stelle

    • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
    • nach der Einreise: die Ausländerbehörde,
    • Ausländerbehörde ist
      • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
      • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
    Ausländeramt [Landratsamt Biberach]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen
      • eine Krankenversicherung
      • einen abgeschlossenen Au-Pair-Vertrag und
      • ein gültiges nationales Visum "zur Au-Pair-Beschäftigung".
    • Sie sind mindestens 18 Jahre alt und nicht älter als 27 Jahre.
    • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A1) und
    • Sie haben sich bei Ihrer Gastfamilie mit Hauptwohnsitz angemeldet.

    Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden.

    Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese ein.

    Achtung: Bei einer visumsfreien Einreise dürfen Sie erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz sind.

    Eine Arbeitsaufnahme vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann sich negativ auf Ihren Aufenthaltsstatus auswirken.

    Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen.

    Fristen

    Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis, bevor Ihr Visum oder Ihr visumsfreier Aufenthalt abläuft.

    Erforderliche Unterlagen

    • gültiger Reisepass
    • ein aktuelles Passfoto
    • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
    • Nachweis der Krankenversicherung
    • Au-pair-Vertrag

    Kosten

    EUR 100,00

    Hinweise

    Bitte beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 90 Tagen nach Ihrer Einreise.

    Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der deutschen Vertretung in Ihrem Heimatland.

    Vertiefende Informationen

    • Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
    • Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen
    • Hauptwohnsitz anmelden
    • Bundesagentur für Arbeit

    Rechtsgrundlage

    • § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
    • § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nationales Visum)
    • § 19c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung)
    • § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit)
    • § 284 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten)
    • § 12 Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Au-pair-Beschäftigungen)
    • § 45 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis)

    Freigabevermerk

    23.09.2021

    Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

     
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