Wochenmarkt

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Der Wochenmarkt findet jeden Freitag von 8:00 - 12:30 Uhr in der Ortsmitte Warthausen statt.

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Warthausen
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88447 Warthausen
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Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Am Freitag, 10.05.2024 ist das Rathaus geschlossen.
Am Donnerstag, 16.05.2024 ist das Rathaus von 10:00 - 12:00 Uhr geöffnet.

Amtliche Bekanntmachung

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands (Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft) vom 18.06.1974, zuletzt geändert am 19.02.2024

Logo der Stadt Biberach

Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Biberach, bestehend aus den Gemeinden Attenweiler, Eberhardzell, Hochdorf, Maselheim, Mittelbiberach, Ummendorf, Warthausen und der Stadt Biberach hat die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Der Satz „Die Stadt erfüllt anstelle der Nachbargemeinden in eigener Zuständigkeit die vorbereitende Bauleitplanung (gemeinsamer Flächennutzungsplan) als gesetzliche Erfüllungsaufgabe“ wird gestrichen und ersetzt durch den Satz „Die Stadt erfüllt anstelle der Nachbargemeinden in eigener Zuständigkeit als gesetzliche Erfüllungsaufgaben: die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) nach § 1 BauGB die Landschaftsplanung nach § 11 BNatSchG
 
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: Für die Aufgaben nach § 1 Abs. 5 setzt sich der Aufwand wie folgt zusammen:
 
(a) aus den Kosten für die Erstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes; soweit die Leistung durch die Stadt selbst erbracht wird, ermittelt sich der Aufwand nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (Honorarzone II Basishonorarsatz; maximal höchster Flächenansatz der Honorartafel),
 
(b) aus den Kosten für Umweltprüfung, Umweltbericht und sonstigen Gutachten,
 
(c) zuzüglich einer Pauschale für Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 30 % (Flächennutzungsplan) bzw. 20 % (Landschaftsplan) auf Basis der Gesamtkosten nach Nr. 3 a und b.
Die Kostenverteilung auf die Nachbargemeinden erfolgt folgendermaßen:

(d) bei Gesamtfortschreibungen der Pläne zu gleichen Teilen nach dem Verhältnis der Gemeindeflächen und den nach § 143 GemO maßgebenden Einwohnerzahlen
 
(e) sowie bei räumlich begrenzten Änderungen nach dem Verhältnis der Änderungsflächen.

§ 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die Abrechnung der Kostenanteile erfolgt einmal im Jahr. Solange ihre Höhe noch nicht feststellt ist, sind von den Nachbargemeinden Vorauszahlungen zu leisten.

Diese Änderung der öffentlich-rechtlichen-Vereinbarung tritt am Tag nach der letzten Bekanntmachung durch die Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft in den Amtsblättern in Kraft.
 
Biberach, 19.02.2024
 
Zeidler
Oberbürgermeister
 
 
 

 
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