Was ist beim Funkenfeuer zu beachten
1. Allgemeines
Im Landkreis Biberach werden jährlich im Rahmen der Brauchtumspflege ca. 140 Funken abgebrannt. Dabei sind jedoch Belange des Umwelt- und Brandschutzes zu beachten.
Von besonderer Bedeutung ist, dass nur zulässige Brennstoffe verbrannt werden. Das Verbrennen von unzulässigen Materialien, d.h. von Abfällen, ist strafrechtlich relevant. In diesen Fällen erfolgt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
Die Beachtung der festgelegten Regeln trägt dazu bei, dieses schöne Brauchtum zu erhalten.
Vor dem Anzünden des Funkens sollte überprüft werden, ob sich lebende Tiere (z. B. junge Hasen) im Funken befinden, um diese ggf. herauszuholen.
2. Brandschutz
Beim Standort des Funkens sind folgende Mindestabstände zu beachten:
• 50 m zur nächsten Wohnbebauung,
• 50 m zu Baumbeständen, Wald,
• 100 m zu Bundes-, Land- und Kreisstraßen.
Bei starkem Wind in Richtung Wohnbebauung, Wald usw. darf
der Funken nicht abgebrannt werden.
3. Brennmaterial
Verbrannt werden darf:
• naturbelassenes, unbehandeltes Holz wie Christbäume, Gehölzschnitt, Baumreisig, Reisigstangen aus Durchforstungen u. Ä.
• Stroh - nur trocken.
Nicht verbrannt werden dürfen:
• Altöl,
• Autoreifen,
• mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz (PCP-, Lindan, salzoder teerölhaltig)
• Matratzen, Möbel, Spanplatten,
• bedruckte Pappe und Zeitungen,
• Plastikabfälle, Styropor.
Beim Verbrennen dieser Materialien entstehen Schadstoffe, wie z. B. Benzpyren, Dioxine, Furane, Formaldehyd, Phenol usw.
4. Anlieferung
Die Funkenplätze sollten nur kurze Zeit vor dem Funkensonntag für eine Anlieferung von geeignetem Holz- und Reisigmaterial bereitgestellt werden, um so eine bessere Kontrolle über die Anlieferung zu bekommen.
5. Anmeldung
Die Veranstaltung des Funkens ist spätestens 2 Wochen vorher bei der Gemeinde bzw. Ortsverwaltung anzuzeigen, damit die örtliche Feuerwehr aus Vorsorgegründen informiert werden kann.
Der genaue Standort des Funkens ist in der Meldung anzugeben.
6. Entsorgung
Die Rückstände (Asche, verkohlte Holzreste) sind innerhalb von 14 Tagen einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.